Statuten

Vereinsstatuten

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führ den Namen „Verein Kinderstube Höchst“.

(2)  Er hat seinen Sitz in Höchst und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gemeindegebiet Höchst und dessen nähere Umgebung.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1)  Initiierung, Einrichtung und Erhaltung von Kindergruppen für Kinder bis zum Schuleintritt

(2)  eine Alternative zum öffentlichen Kindergarten aufgrund anderer pädagogischer Zielsetzungen, z.B.

kleinere Gruppen, intensive Zusammenarbeit zwischen Eltern und Pädagogen,

Hauptaugenmerk auf Förderung von Kreativität und Phantasie und weniger

auf Förderung von logisch-abstraktem Denken,

enger Bezug zur Natur durch Gartenarbeit, Spielmaterial aus Naturmaterialien ...,

gemeinsame Unternehmungen von Eltern und Kindern, Erarbeitung pädagogischer Konzepte unter Zuhilfenahme

anthroposophischem und anderen reformpädagogischen Ansätzen (z.B. Montessori und Naturpädagogik)

Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke Vermögen ansammeln.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

(a)  die Erhaltung von Kindergruppen unter oben genannten Zielen

(b)  die Initiierung und Durchführung von vereinsinternen, aber auch öffentlich zugänglichen Informationsabenden, Kursen, Vorträgen, Basaren u. ä.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a)  monatliche Zahlung der am Beginn des Arbeitsjahres festgelegten monatlichen Betreuungskosten von Eltern, deren Kinder betreut werden

(b)  jährliche Mitgliedsbeiträge außerordentlicher und ordentlicher Mitglieder

(c)  Spenden, Subventionen und Spesenbeiträge

(d)  Erträge aus Veranstaltungen (Vorträge, Kurse, Diskussionsabende, Basare, Konzerte, Ausstellungen o.ä.)

(e)  Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(1)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit insbesondere durch Bezahlung des vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrages beteiligen.

(2)  Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder Spendenbeitrages fördern. Ihnen kommen keine weiteren Rechte zu.

(3)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2)  Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags und der monatlichen Betreuungskosten in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1)  Eine ordentliche Generalversammlung findet  jährlich statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung

b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

c)    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz)

d)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

c)    Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

e)    Entlastung des Vorstands

f)      Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags und der monatlichen Betreuungskosten für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

 

§ 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

(a)  Obmann

(b)  Obmann-Stellvertreter

(c)  Schriftführer

(d)  Kassier

(e)  bis zu 4 weiteren Beiräten

(f)    dem/der Leiter/in der Kinderstube mit beratender Stimme (ohne Stimmrecht)

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)       Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.  Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-Verzeichnisses als Mindesterfordernis

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c)

(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 (1)  Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, ansonsten nur die des Obmanns  oder Schriftführers, in Geldangelegenheiten      (= vermögenswerte Dispositionen) über € 1.000,- des Obmanns und des Kassiers, darunter nur des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(2)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(3)  Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(5)  Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(6)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)  Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns der Obmann-Stellvertreter.

(8)  Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmannes verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)  Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben in der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Verein Vorarlberger Kinderdorf zu.

(4)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.